Vereinssatzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Mühlenfreunde Wahrenholz". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nummer VR 100513 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wahrenholz.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes, sowie der Heimatpflege und der Heimatkunde. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erhaltung und Wiederherstellung der Wassermühle in Wahrenholz (Hauptstr.66), der Gebäude und der Einrichtung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit sie in Organen des Vereins tätig sind, können sie auf Antrag einen angemessenen Ersatz für ihre Aufwendungen erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ehrenamtspauschale: Bei Bedarf können Mitglieder des Vorstandes, sowie etwaige weitere, für den Verein tätige Personen, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG (Einkommenssteuergesetz) vergütet werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
§3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Juristische und natürliche Personen sowie Organisationen und Unternehmen können Mitglieder werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch schriftliche Austrittserklärung. Diese muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliedschaft ruht ohne Rechte bis zu diesem Bescheid.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, durch den
Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ein Ehrenmitglied hat alle Rechte eines
ordentlichen Mitglieds, von der Beitragszahlung ist es befreit.
§4 Mitgliederbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages bestimmt sich nach der von der Mitgliederversammlung zu erlassenden Beitragsordnung.
(2) Der Beitrag soll bei Erwerb der Mitgliedschaft für das jeweilige Kalenderjahr gezahlt werden. Bei bestehender Mitgliedschaft ist der Beitrag spätestens vier Wochen nach der Jahreshauptversammlung zu zahlen.
§5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und aus einem oder mehreren Beisitzern (maximal 6 Beisitzern).
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung
gewählt. Der Vorstand wird in drei Gruppen aufgeteilt, die zeitlich versetzt in aufeinanderfolgenden Jahren gewählt werden:
Gruppe 1 besteht dem Vorsitzenden und bis zu zwei Beisitzern.
Gruppe 2 besteht aus dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu zwei Beisitzern.
Gruppe 3 besteht aus dem Geschäftsführer und bis zu zwei Beisitzern.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Rechtsverbindliche Erklärungen des Vereins werden von zwei Mitgliedern dieses Gremiums abgegeben
§7 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Ihm obliegt vor allem die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; ferner sorgt er für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung.
(2) Der Vorstand entscheidet über die Verwaltung und Verwendung der Mittel des Vereins.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin können bestimmte Aufgaben- und Verantwortungsbereiche auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen, sowie die Häufigkeit der Vorstandssitzungen und die Form der Beschlussfassung geregelt werden.
§8 Die Mitgliederversammlung
((1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der Stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, per Brief, E-Mail oder anderer zeitgemäßen Kommunikationsmedien unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Postanschrift, E-Mail-Adresse oder andere Kontaktdaten gegangen ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Der Vorstand kann aus wichtigem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies nach der Satzung erforderlich ist oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt.
(3) Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ebenso viele Mitglieder anwesend sind wie der Vorstand Mitglieder hat. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist die Mitgliederversammlung zu schließen und nach Ablauf von 15 Minuten neu zu eröffnen. Die Beschlussfähigkeit ist dann gegeben.
(5) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und andere Erklärungen des Vorstandes sowie den Jahresabschluss- und den Prüfungsbericht entgegen. Sie beschließt über die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags, die Entlastung des Vorstandes sowie über Satzungsänderungen, die mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen sind. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.
§9 Rechnungsprüfung
(1) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren zu wählende Mitglieder.
§10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Voraussetzung ist ferner, dass mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wahrenholz, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach Abs.1 nicht beschlussfähig, so hat innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung stattzufinden, auf der die Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.09.2021 beschlossen.
Wahrenholz, 29.09.2021
Der Vorstand