logo

Verein und Vorstand

Der Verein Mühlenfreunde Wahrenholz e.V. wurde am 29.11.1997 gegründet. Der Verein hat seinen Sitz in der Wahrenholzer Wassermühle. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Erhaltung der Wassermühle und der Mühleneinrichtung, sowie Pflege und Förderung der mit Mühlen und dem Mühlenhandwerk verbundenen Tradition und Kultur. In den Jahren 2007, 2009, 2013 und 2019 wurden mit Unterstützung von LEADER+ bzw. LEADER  und der Sparkassenstiftung der Sparkasse Celle-Gifhorn-Wolfsburg Erhaltungsmaßnahmen ermöglicht.

lbl eulbl eulbl eulbl eu

 

 

 

Vereinssatzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Mühlenfreunde Wahrenholz e. V.". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nummer VR 100513 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 29399 Wahrenholz.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes, sowie der Heimatpflege und der Heimatkunde. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erhaltung und Wiederherstellung der Wassermühle in Wahrenholz, 29399 Wahrenholz, Hauptstr. 66, der Gebäude und der Einrichtung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Soweit sie in Organen des Vereins tätig sind, können sie auf Antrag einen angemessenen Ersatz für ihre Aufwendungen erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Ehrenamtspauschale: Bei Bedarf können Mitglieder des Vorstandes, sowie etwaige weitere, für den Verein tätige Personen, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG (Einkommenssteuergesetz) vergütet werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.



§3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Juristische und natürliche Personen sowie Organisationen und Unternehmen können Mitglieder werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch schriftliche Austrittserklärung. Diese muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres bei einem Vorstandsmitglied eingegangen sein.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliedschaft ruht ohne Rechte bis zu diesem Bescheid.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ein Ehrenmitglied hat alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, von der Beitragszahlung ist es befreit.



§4 Mitgliederbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages bestimmt sich nach der von der Mitgliederversammlung zu erlassenden Beitragsordnung.
(2) Der Beitrag soll bei Erwerb der Mitgliedschaft für das jeweilige Kalenderjahr gezahlt werden. Bei bestehender Mitgliedschaft ist der Beitrag spätestens vier Wochen nach der Jahreshauptversammlung zu zahlen.



§5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a. Der Vorstand.
b. Die Mitgliederversammlung.



§6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei, maximal sieben Personen, die sich selbst eine Geschäftsordnung (Aufgabenverteilungsplan) geben. Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte heraus einen Vorstandssprecher und einen Stellvertreter. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins (Vorstand nach § 26 BGB) erfolgt jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann ein Ersatz-Vorstandsmitglied für die verbleibende Rest-Amtsdauer des gesamten Vorstands nachgewählt werden. Ist nach einem vorzeitigen Ausscheiden die Mindestzahl von drei Vorstandsmitgliedern nicht mehr gewährleistet, kann der Vorstand ein ErsatzVorstandsmitglied benennen (kooptieren), das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt ist und dann von der Mitgliederversammlung regulär gewählt werden muss.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einberufen werden. Über die Vorstandssitzungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen und aufzubewahren. Die Protokolle müssen vom Vorstand genehmigt und von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der jeweilige Protokollführer, unterzeichnet werden.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. In dringend notwendigen Fällen können Vorstandsbeschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden.
(6) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(7) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. § 2, Abs. (3) und (4) dieser Satzung gelten entsprechend.



§8 Die Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Brief, E-Mail oder anderer zeitgemäßer Kommunikationsmedien unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Postanschrift, E-Mail-Adresse oder andere Kontaktdaten gegangen ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Anträge von Mitgliedern, die nicht Punkte der Tagesordnung betreffen, sind dem Vorstand mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen. Der Vorstand ergänzt die Tagesordnung entsprechend und teilt dies den anwesenden Mitgliedern zu Beginn der Versammlung mit.
(3) Der Vorstand kann aus wichtigem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies nach der Satzung erforderlich ist oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt.
(4) Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen.
(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens so viele Mitglieder anwesend sind wie der Vorstand Mitglieder hat. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist die Mitgliederversammlung zu schließen und nach Ablauf von 15 Minuten neu zu eröffnen. Die Beschlussfähigkeit ist dann gegeben.
(6) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und andere Erklärungen des Vorstandes sowie den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht entgegen. Sie beschließt über die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags, die Entlastung des Vorstandes sowie über Satzungsänderungen, die mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen sind. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.



§9 Rechnungsprüfung
(1) Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren zu wählenden Mitgliedern.



§10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Voraussetzung ist ferner, dass mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wahrenholz, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, hierbei vorrangig zur Erhaltung der Wassermühle Wahrenholz und ihren mühlentechnischen Einrichtungen, zu verwenden hat.
(3) Ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nicht beschlussfähig, so hat innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung stattzufinden, auf der die Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann. In der Einladung ist darauf hinzuweisen. 



Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12.03.2025 beschlossen.
Wahrenholz, 12.03.2025
Der Vorstand

Die notwendige redaktionelle Anpassung des §10 (2) wurde gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.03.2025 auf der Vorstandssitzung vom 16.08.2025 einstimmig beschlossen.


 

Vereinssatzung Mühlenfreunde e.V.

lbl pdf 
[ Vereinssatzung Mühlenfreunde e.V - PDF - Dokument - 550.28 KB ]

Mühlenfreunde Wahrenholz e.V.

info@muehlenfreunde-wahrenholz.de